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	<title>Kanzlei Martz</title>
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	<description>Rechts- und Steuerberatung</description>
	<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 15:48:09 +0000</pubDate>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 15:48:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die
der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt
Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/bundesgerichtshof-zur-pfandbarkeit-von-kraftfahrzeugen-die-der-ehegatte-des-schuldners-zur-fortsetzung-einer-erwerbstatigkeit-benotigt/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die<br />
der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</p>
<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.<span id="more-472"></span></p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>* § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</p>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p>1. &#8230;</p>
<p>2. &#8230;</p>
<p>3. &#8230;</p>
<p>4. &#8230;</p>
<p>4a. &#8230;</p>
<p>5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen</p>
<p>persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser</p>
<p>Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p>
<p>Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09</p>
<p>AG Nordhausen - Beschluss vom 26. November 2008 - 2 M 1320/08</p>
<p>LG Mühlhausen - Beschluss vom 28. Januar 2009 - 2 T 286/08</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Februar 2010<br />
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>]]></content:encoded>
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		<title>Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 15:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/kreditinstitute-sind-nicht-verpflichtet-ihre-preis-und-leistungsverzeichnisse-verbraucherschutzverbanden-zur-verfugung-zu-stellen/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen</p>
<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.<span id="more-474"></span></p>
<p>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675 a BGB* an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 - 34)** führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)*** kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.</p>
<p>XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 - Urteile vom 23. Februar 2010</p>
<p>XI ZR 186/09</p>
<p>LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. August 2008 - 2/3 O 139/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Mai 2009 - 17 U 247/08</p>
<p>Und</p>
<p>XI ZR 187/09</p>
<p>LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. August 2008 - 2/3 O 140/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Mai 2009 - 17 U 44/09</p>
<p>Und</p>
<p>XI ZR 188/09</p>
<p>LG Frankfurt am Main - Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2/18 O 119/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Mai 2009 - 17 U 43/09</p>
<p>Und</p>
<p>XI ZR 190/09</p>
<p>LG Frankfurt am Main - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2/6 O 168/08</p>
<p>OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Mai 2009 - 17 U 7/09</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Februar 2010</p>
<p>Auszugsweise wiedergegebene Vorschriften:</p>
<p>*§ 675 a BGB</p>
<p>Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.</p>
<p>**Art. 7 Abs. 1 und 2 der Klauselrichtlinie</p>
<p>(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.</p>
<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.</p>
<p>***§ 13 Abs. 1 UKlaG</p>
<p>Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat</p>
<p>qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,</p>
<p>rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und</p>
<p>Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern</p>
<p>auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.<br />
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2009 18:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln
Beschluss vom 15.10.09 XI R 6/08; Beschluss vom 15.10.09 XI R 37/08; Beschluss vom 27.10.09 V ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/eugh-vorlagen-zur-abgrenzung-von-restaurationsleistungen-dienstleistungen-und-lieferungen-von-nahrungsmitteln/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln</p>
<p>Beschluss vom 15.10.09 XI R 6/08; Beschluss vom 15.10.09 XI R 37/08; Beschluss vom 27.10.09 V R 3/07; Beschluss vom 27.10.09 V R 35/08</p>
<p>Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 und XI R 37/08 und vom 27. Oktober 2009 V R 3/07 und V R 35/08 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen &#8211;anders als in anderen Mitgliedstaaten&#8211; eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind. In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.</p>
<p>Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur &#8211;wie bisher&#8211; für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für &#8220;Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen&#8221;, lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel &#8220;zum Mitnehmen&#8221; fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern</title>
		<link>http://www.kanzlei-martz.de/kein-bilanzausweis-von-pfandgeldern/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2009 18:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-martz.de/?p=462</guid>
		<description><![CDATA[Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern
Urteil vom 06.10.09 I R 36/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste durch Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07 darüber entscheiden, wie von ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/kein-bilanzausweis-von-pfandgeldern/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern</p>
<p>Urteil vom 06.10.09 I R 36/07</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) musste durch Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07 darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind:</p>
<p>Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände beispielsweise bei drohenden Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller verhält es sich anders. Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.</p>
<p>Der BFH hat sich damit im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg begrüßt Zustimmung des Bundesrates zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes</title>
		<link>http://www.kanzlei-martz.de/bundeswirtschaftsminister-dr-karl-theodor-zu-guttenberg-begrust-zustimmung-des-bundesrates-zur-anderung-des-telekommunikationsgesetzes/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 14:21:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung des BMWi
15.5.2009
Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg begrüßt Zustimmung des Bundesrates zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Der Bundesrat hat heute das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/bundeswirtschaftsminister-dr-karl-theodor-zu-guttenberg-begrust-zustimmung-des-bundesrates-zur-anderung-des-telekommunikationsgesetzes/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des BMWi<br />
15.5.2009<br />
Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg begrüßt Zustimmung des Bundesrates zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes</p>
<p>Der Bundesrat hat heute das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegte Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor.</p>
<p>Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig besser vor so genannten &#8220;untergeschobenen Verträgen&#8221; bei der Umstellung der Betreibervorauswahl (Preselection) geschützt. Bislang waren Änderungen hier auf Zuruf möglich. Dabei waren sich die Verbraucherinnen und Verbraucher häufig nicht hinreichend bewusst, eine Umstellung zu veranlassen oder sie war sogar von ihnen gar nicht erwünscht. Zukünftig darf die Betreibervorauswahl daher nur noch umgestellt werden, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden in Textform vorliegt. Die Regelung ergänzt und vervollständigt die Regeln im Gesetzentwurf zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung.<br />
Dazu Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg: &#8220;Es war für die Verbraucherinnen und Verbraucher oft mit viel Aufwand und Ärger verbunden, ungewollte Umstellungen rückgängig zu machen. Deshalb dämmen wir jetzt die Möglichkeiten für eine solche ungewollte Umstellung massiv ein.&#8221;<span id="more-457"></span></p>
<p>Darüber hinaus werden die Preise für Anrufe bei den viel genutzten 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen auf 42 Cent pro Anruf oder 60 Cent pro Minute gesenkt. Flankierend muss zukünftig neben dem Preis für einen Anruf aus dem Festnetz auch der Höchstpreis für einen Anruf vom Handy angegeben werden.</p>
<p>Bundeswirtschaftsminister zu Guttenberg hierzu: &#8220;Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen wissen, was der Anruf bei einer 0180-Nummer sie höchstens kosten wird, egal ob sie vom Festnetz oder vom Handy aus anrufen.&#8221;</p>
<p>Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist noch im Juli 2009 zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz &#8220;zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221; führen</title>
		<link>http://www.kanzlei-martz.de/steuerberater-darf-neben-seiner-berufsbezeichnung-nicht-den-zusatz-zertifizierter-finanzplaner-fh-fuhren/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 14:16:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Add new tag]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz &#8220;zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221; führen
Dies hat jetzt der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/steuerberater-darf-neben-seiner-berufsbezeichnung-nicht-den-zusatz-zertifizierter-finanzplaner-fh-fuhren/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz &#8220;zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221; führen</p>
<p>Dies hat jetzt der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichts -Kammer für Steuerberatersachen- aus Freiburg vom Januar 2008 bestätigt.<span id="more-450"></span></p>
<p>Der seit 1984 zum Steuerberater bestellte und seither in diesem Beruf in Südbaden tätige Steuerberater nahm im Jahre 2001 an einem beruflichen Weiterbildungskurs im Bereich der Finanzplanung teil, welche die Berechtigung einbrachte, die Bezeichnung „Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner&#8221; zu führen. Obwohl er wie die übrigen Teilnehmer der Veranstaltung darauf hingewiesen worden war, dass von dieser Führungsbefugnis die berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt sind, führte der Steuerberater in der Folge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221;, indem er im Kopf der für seine Geschäftspost bestimmten Briefbögen unter seinem Namen zunächst die Berufsbezeichnung Steuerberater und unmittelbar darunter den Zusatz „zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221; in gleicher Schriftgröße aufführte. Trotz mehrerer Hinweise der Steuerberaterkammer, der diese Umstände im Jahr 2005 bekannt geworden waren, hielt der Steuerberater an dieser Praxis fest.</p>
<p>Das Landgericht - Kammer für Steuerberatersachen - aus Freiburg erteilte ihm darauf mit Urteil vom Januar 2008 wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Seine hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Die vom Steuerberater verwendete Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221;, mit der die Berufsbezeichnung Steuerberater ergänzt wurde, stelle -so das Oberlandesgericht Karlsruhe- weder eine zulässige weitere Berufsbezeichnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG noch einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG dar. Insbesondere liege keine weitere Berufsbezeichnung vor, weil die „Wortmarke&#8221; „zertifizierter Finanzplaner (FH)&#8221; keinen Beruf, sondern lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule bescheinige.</p>
<p>Der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugte sei im beruflichen Verkehr zum Führen der Berufsbezeichnung Steuerberater verpflichtet, welches gleichzeitig Nichtbefugten untersagt sei. Daneben dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen sind. Andere Zusätze seien mit Ausnahme solcher, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, ebenfalls im Geschäftsverkehr unzulässig. Mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1961 habe der Gesetzgeber der bis dahin herrschenden Vielfalt unterschiedlichster Berufsbezeichnungen für die steuerberatenden Berufe Einhalt gebieten wollen, um es den Steuerpflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und -gerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt sei, den Beruf des Steuerberaters auszuüben und als solcher tätig zu sein. Zweck der Regelung, die der Senat als verfassungsgemäß ansieht, sei damit auch der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2009 - StO 1/08 -</p>]]></content:encoded>
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		<title>Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 14:14:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/nachtragliche-zulassung-einer-kundigungsschutzklage-zurechnung-des-verschuldens-eines-gewerkschaftlichen-bevollmachtigten/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten<br />
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. <span id="more-447"></span>Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.</p>
<p>In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall war dem Kläger am 19. Juli 2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den 20. Juli 2007 im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kläger am 20. Juli im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.</p>
<p>Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kläger selbst war zwar schuldlos an der Fristversäumung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2007 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen sein müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicher zu stellen. Daran fehlte es.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 7. Mai 2008 - 10 Sa 26/08 -</p>]]></content:encoded>
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		<title>Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen „ungebührlichen Behandelns&#8221; von Untergebenen</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 14:12:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen „ungebührlichen Behandelns&#8221; von Untergebenen
Der Zweite Senat hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ohne eigene Sachprüfung ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/kundigung-eines-arbeitnehmers-in-vorgesetztenstellung-wegen-%e2%80%9eungebuhrlichen-behandelns-von-untergebenen/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen „ungebührlichen Behandelns&#8221; von Untergebenen<br />
Der Zweite Senat hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ohne eigene Sachprüfung der Kündigungsvorwürfe wegen prozessualer Mängel aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr die Kündigungsvorwürfe, der Kläger habe mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt, einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen und dazu aufgerufen, die im Winter 2003 bevorstehende Inventur zu boykottieren, aufzuklären und zu bewerten haben.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 5 Sa 403/06 -</p>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Wed, 20 May 2009 10:28:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/anspruch-auf-rauchfreien-arbeitsplatz/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz<br />
Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.</p>
<p>Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.</p>
<p><span id="more-424"></span></p>
<p>Der Neunte Senat hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, wird eine Gaststätte iSv. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt die ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 - NJW 2008, 2409). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2008 - 11 Sa 1910/06 -</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten</title>
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		<pubDate>Wed, 20 May 2009 10:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>martz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen ...</p><p class="mehr"><a href="http://www.kanzlei-martz.de/schutz-des-datenbankherstellers-gegen-entnahme-von-daten/"> Weiterlesen</a></p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten</p>
<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.</p>
<p>Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und - in abgewandelter Darstellung - auf der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf, die sich - ebenso wie einige Pflegefehler - danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und &#8220;Tarife&#8221;. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; stattgegeben.</p>
<p><span id="more-422"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM - durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.</p>
<p>Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.</p>
<p>Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05 - Elektronischer Zolltarif</p>
<p>OLG Köln - Urteil vom 28. Oktober 2005 - 6 U 172/03</p>
<p>GRUR-RR 2006, 78</p>
<p>LG Köln - Urteil vom 26. November 2003 - 28 O 416/02</p>
<p>Karlsruhe, den 30. April 2009</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>]]></content:encoded>
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