Ein Erbfall zieht nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gerade dann, wenn größere Nachlässe von Todes wegen oder im Wege der Schenkung ungeplant übergehen, ist die Gefahr einer erheblichen Erbschafts- oder Schenkungssteuerlast groß. Ebenso können erhebliche Steuerlasten entstehen, wenn Werte an Personen übergehen, welche nach aufgrund der erbschaftssteuerlichen Steuerklasse nur einen geringen Freibetrag vorweisen können.
Ärgerlich ist diese Steuerlast gerade dann, wenn bei umsichtiger Planung die Steuerlast hätte vermieden werden können.
Wir sind darauf spezialisiert Steuerlasten durch umsichtige Planung im Vorhinein, aber auch durch juristische Maßnahmen im Nachhinein zu vermeiden.
Ralph Martz, Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Fachanwalt für Steuerrecht
- Tel. 06224 -175599
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Freibeträge und Steuersätze
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung führt zu einer Umverteilung der Steuerlasten. Höhere Freibeträge und einheitliche Steuersätze führen dazu, dass manche Erben profitieren, andere aber höhere Steuersätze erhalten.
| Grad der Verwandtschaft | Freibetrag in Euro (alt - neu) |
| Steuerklasse I | Alt Neu |
| Ehegatten | 307.000 - 500.000 |
| Kinder (Stief-, Adoptiv-) | 205.000 - 400.000 |
| Enkelkinder | 51.200 - 200.000 |
| Urenkel, Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 51.200 - 100.000 |
| Steuerklasse II | |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkungen) und Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
10.300 - 20.000 |
| Steuerklasse III | |
| eingetragene Lebenspartner | 5.200 - 500.000 |
| übrige Verwandte und alle anderen | 5.200 - 20.000 |
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuersatz (in Prozent) nach Steuerklasse |
| I - II - III | |
| 75.000 Euro | 7 - 30 - 30 |
| 300.000 Euro | 11 - 30 - 30 |
| 600.000 Euro | 15 - 30 - 30 |
| 6 Mio. Euro | 19 - 30 - 30 |
| 13 Mio. Euro | 23 - 50 - 50 |
| 26 Mio. Euro | 27 - 50 - 50 |
| über 26 Mio. Euro | 30 - 50 - 50 |
Es wird hierbei offensichtlich, dass Personen der Steuerklasse II und III. zu den Verlierern der Reform gehören.
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